Schulordnung
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III. Verhalten im Krankheitsfall 1. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigen bzw. der volljährige Schüler das Sekretariat der Schule am ersten Tag der Verhinderung, spätestens am zweiten Unterrichtstag (§ 43 SchulG).
Tel.: 0201-86057830 / Fax: 0201-86057833
2. Nach Beendigung des Schulversäumnisses reichen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler unverzüglich eine schriftliche Entschuldigung bei der Leitung der Klasse oder Jahrgangsstufe ein (§ 43 SchulG). Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine schriftliche Zwischenmeldung vorzulegen. |
meldung am Morgen der Klausur. Auch in anderen Fällen kann die Schule bei begründetem Zweifel am Entschuldigungsgrund ein ärztliches Zeugnis fordern. |





