Schulordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Verhalten im Krankheitsfall

1. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehba­ren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erzie­hungsberechtigen bzw. der voll­jährige Schüler das Sekretariat der Schule am ersten Tag der Verhinderung, spätestens am zweiten Unter­richtstag (§ 43 SchulG).

 

Tel.: 0201-86057830  / Fax: 0201-86057833

 

2. Nach Beendigung des Schulversäumnisses reichen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schüle­rin oder der volljährige Schüler unverzüglich eine schriftliche Entschuldigung bei der Leitung der Klasse oder Jahrgangsstufe ein (§ 43 SchulG). Bei einem längeren Schulver­säumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine schriftliche Zwischenmeldung vorzulegen.
3. Bei krankheitsbedingtem Versäumnis einer Klausur in der Oberstufe fordert die Schule immer ein ärztliches Zeugnis und dieKrank-

mel­dung am Morgen der Klausur. Auch in anderen Fällen kann die Schule bei begründetem Zweifel am Entschuldigungsgrund ein ärzt­liches Zeugnis fordern.
4. Im Falle einer Erkrankung während der Unter­richtszeit melden sich die Schüler und Schülerin­nen bei den jeweiligen Fachlehrern oder Fach­lehrerinnen ab, damit das Fehlen ins Klassen­buch eingetragen werden kann.
Alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I melden sich immer zusätzlich im Sekretariat ab. Von dort aus werden die Erziehungsberechtigten informiert, die entweder ihr Kind abholen oder ihr Einverständnis zur selbständigen Heimfahrt geben. Eine schriftliche Entschuldigung ist nach­zureichen.
5. Bei einer Befreiung vom Sportunterricht über eine Woche hinaus ist ein ärztliches Attest, über einen Zeit­raum von zwei Monaten hinaus in der Regel ein schulärztliches Zeugnis vorzulegen.
Auch die vom Sport befreiten Schüler haben die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Über Ausnahmen entscheidet der Fachlehrer in Ab­sprache mit der Schulleiterin / dem Schulleiter.