Schulordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Schulweg und Versicherungsschutz

1. Versicherungsschutz besteht nur auf dem direkten Weg von und zu einer Schulveranstal­tung.
2. Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung von Skateboards, Inlineskates, City-Rollern, Kick-boards u.ä. auf dem Schulgelände verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter/  die Schulleiterin.
3. Alle Unfälle während der Schulzeit, auch die bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen und auf dem Schul­weg, sind unverzüglich im Sekreta­riat zu melden.


V. Aufenthalt auf dem Schulgelände; Verlassen des Schulgeländes
1. Das Schulgelände darf von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 bis 10 mit Aus­nahme des Wechsels zwischen den Schulge­bäuden und schulischen Veranstaltungsstätten während der Unterrichtszeit - einschließlich der Pausen - nicht verlassen werden. In zwingenden

Ausnahmefällen entscheidet die Fachleh­rerin / der Fachlehrer oder die Schulleiterin / der Schulleiter. Der Wechsel zwischen den Schulge­bäuden soll zügig erfolgen.

2. Nach Unterrichtsschluss bzw. nach dem Ende einer schulischen Veranstaltung müssen die Schülerinnen und Schüler das Schulgelände bzw. den Veranstaltungsort umgehend verlas­sen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die in der Nachmittagsbetreuung befindlichen Schülerinnen und Schüler.
3. Schulfremde Personen dürfen sich auf dem Schulgelände grundsätzlich nur mit Genehmi­gung der Schul­leiterin / des Schulleiters aufhal­ten. Sie haben daher im Sekretariat vorzuspre­chen.
4. Das Ballspielen ist nur während der Aufsichts­zeiten in den großen Pausen und an den dafür vorgesehenen Plätzen mit Softbällen erlaubt.
5. Das Werfen von Schneebällen sowie das Anlegen von Rutschbahnen ist nicht erlaubt.